Betrieben, die nach der 4. BImSchV genehmigungspflichtig sind, unterstellt der Gesetzgeber ein gewisses Gefährdungspotential.
Hierzu zählen z. B. Betriebe ...
- zur Stahlerzeugung
- zur Energiegewinnung
- zur Nahrungsmittelherstellung
- zur Abfallsortierung und -entsorgung
- der chemischen Industrie
- der Papierindustrie.
Als Betreiber solcher Anlagen ...
- benötigen Sie eine Genehmigung nach §§ 4, 16 BImSchG.
- müssen Sie gem. § 15 BImSchG unwesentliche Änderungen anzeigen und
- alle 4 Jahre gem. § 27 BImSchG eine Emissionserklärung abgeben.
Bestimmte genehmigungspflichtige Betriebe (aufgeführt im Anhang 1 der 5. BImSchV) benötigen nach der 5. BImSchV einen Immissionsschutzbeauftragten.
Bestimmte Anlagen müssen bei der Verwendung organischer Lösemittel nach der 31. BImSchV Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen einhalten.